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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Afrika Reisen Exklusiv (ARE) ergänzen die §§ 651 ff. BGB und sind Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung zwischen dem Reisenden und der Firma Afrika Reisen Exklusiv (ARE). Mit der Buchung erkennt der Kunde für sich und für diejenigen Mitreisenden, für die er unterzeichnet hat, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen, besondere Hinweise im Katalog oder Abweichungen von der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 1 Abschluss des Reisevertrages

1.    Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter ARE den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung sowie die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit sie dem Kunden vorliegen.
2.    Die Reiseanmeldung kann sowohl schriftlich, fernmündlich oder mündlich, per E-Mail oder Fax vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde dann wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn er eine gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung bei der Reiseanmeldung übernommen hat. Mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung von ARE kommt der Reisevertrag verbindlich zustande. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Auch eine elektronische Buchung wird vom Reiseveranstalter ARE schriftlich bestätigt.
3. 
   Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden zustande. Dies gilt sowohl zwischen ARE und dem Reisenden als auch für sämtliche Mitreisenden, für die der Reisende die Buchung vornimmt und für die er ausdrücklich im Rahmen einer gesonderten Erklärung die Verpflichtung übernommen hat.
4.    Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt zwischen dem Kunden und ARE abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ARE hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
Orts- und Hotelprospekte sowie Veranstaltungsprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter ARE herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. Für den Fall, dass Leistungen Dritter ausdrücklich zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden, sind diese für den Reiseveranstalter ARE und den Reisenden verpflichtend. Buchungen, die der Kunde eigenständig vor Ort vornimmt, gehören nicht zum Leistungskatalog des Reiseveranstalters ARE. Den Reiseveranstalter ARE treffen hierfür keinerlei Einstandspflichten.
Kommt der Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter nach intensiver Beratung und Vorbereitung der Reise nicht zustande, wird für den Kunden, der den Vertrag nicht abgeschlossen hat, ein Serviceentgelt in Höhe von 80 Euro fällig. Dieses Serviceentgelt entfällt bei erfolgreichem Vertragsabschluss.
Die Annahmeerklärung des Reiseveranstalters bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Eine solche Verpflichtung zur Übersendung einer schriftlichen Reisebestätigung entfällt, wenn die Buchung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Bei inhaltlichen Abweichungen der Annahmeerklärung von ARE vom Inhalt der Buchung, liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters ARE vor. Hieran ist ARE 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen, inhaltlich geänderten Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
5.    Mit der Übersendung der schriftlichen Reisebestätigung durch ARE erhält der Reisende den Sicherungsschein gemäß § 651k BGB.

 

§ 2 Bezahlung

1.    Hat der Reiseveranstalter den Reisenden den Sicherungsschein übersandt, ist er berechtigt, Zahlungen auf den Reisepreis vor Antritt der Reise geltend zu machen.
2.    Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherheitsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zur Zahlung fällig. In den Fällen, in denen der Reiseveranstalter selbst gegenüber Leistungsträgern vor Ort (z. B. in Tansania) eine Anzahlung von bis zu 30 Prozent leisten muss, beträgt die Anzahlungshöhe auch für den Reisenden 30 Prozent des Reisepreises. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden rechtzeitig spätestens mit Übersendung der schriftlichen Reisebestätigung gesondert über eine etwaige höhere Anzahlung. Widerspricht der Reisende der höheren Anzahlung nicht, gilt diese höhere Anzahlung als zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Sie ist gegen Aushändigung des Sicherheitsscheins zur Zahlung fällig.
3.    Die Restzahlung wird acht Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr storniert werden kann.
4.    Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, ist der Reiseveranstalter ARE berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter ist dann von der Leistungspflicht frei und kann vom Reisenden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

 

§ 3 Leistungen

1.    Der Umfang der vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters ARE ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung beim jeweiligen Angebot, aus den allgemeinen Hinweisen im Katalog und aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung ändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von ARE.
Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ARE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird und die Änderungen nicht erheblich sind.
Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Reiseveranstalter bis zum 14. Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise beziehungsweise diesen Teil der Reise absagen. Die Erklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird, hat dem Reisenden spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn zuzugehen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
2.    Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die wesentliche Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesen gegenüber schriftlich geltend zu machen.

 

§ 4 Preisanpassung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
1.    Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a.     Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom    Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b.    In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2.    Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.    Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.    Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5.    Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 5 Rücktritt des Kunden, Stornogebühren und Umbuchung

1.    Rücktritt
a.    Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und der möglichen anderweitigen Verwendung pauschalisiert zu leisten. Je nach Datum des Zugangs der Rücktrittserklärung werden folgende Pauschalsätze berechnet:
bis zum 50. Tag vor Reisebeginn    20 Prozent des Reisepreises
vom 49. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn    30 Prozent des Reisepreises
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn    40 Prozent des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn    60 Prozent des Reisepreises
vom 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn    85 Prozent des Reisepreises
am Tag des Reiseantritts, bei Nichterscheinen
bzw. Stornierung nach Reisebeginn    100 Prozent des Reisepreises

Auf die bei Nichtantritt der Reise oder bei Stornierung nach Reisebeginn anfallenden Stornokosten in Höhe von 100 Prozent werden die nach dem gewöhnlichen Verlauf ersparten Aufwendungen und mögliche anderweitige Erwerbe angerechnet.
b.    Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesen überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

2.    Umbuchungen
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden von ARE dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein angemessenes Umbuchungsentgelt in Höhe von 100 Euro pauschal pro Kunde erheben.
Umbuchungswünsche des Reisenden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer IV (1) zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Umbuchungen, die nur einen geringfügigen Aufwand erfordern und die nur geringfügige Änderungen betreffen, werden mit einer Bearbeitungsgebühr 50,- Euro pro Reisendem berechnet.
Jede Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärung bedarf der Schriftform.
3.    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter ARE wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

1.    Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss. In der Reisebestätigung muss hierauf deutlich lesbar hingewiesen werden.
Der Rücktritt ist spätestens bis zur vollständigen Fälligkeit des Reisepreises vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Ein Rücktritt des Reiseveranstalters darf in keinem Fall später als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
2.    Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651j BGB kündigen.

 § 651j BGB lautet:

„Kündigung wegen höherer Gewalt
1.    Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
2.    Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

 

§ 7 Obliegenheiten des Reisenden

1.    Erfüllt der Reiseveranstalter die Reise nicht vertragsgemäß, kann der Reisende Abhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (§ 651c BGB). Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Die Mängelanzeige muss der Reisende unverzüglich am Urlaubsort der Reiseleitung zur Kenntnis geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung beziehungsweise des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist nicht befugt, Ansprüche des Reisenden für den Reiseveranstalter anzuerkennen.
2.    Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Reisende diese verlangt hat, so ist der Reisende berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder wenn der Reiseveranstalter diese verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
3.    Treten Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen auf, empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle diese mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen sieben Tagen bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen.
4.    Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
5.    Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Insbesondere hat der Reisende den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen

§ 8 Haftung des Reiseveranstalters

1.    Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§ 651h BGB),
-    soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
-    soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2.    Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils pro Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
3.   
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden, im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Partners als Fremdleistung gekennzeichnet waren, so dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
-    für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden zum ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
-    wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
4.    Der Reiseveranstalter haftet nicht für Mängel bei Buchungen und Leistungen, die der Reisende selbsttätig vor Ort vorgenommen hat und in Anspruch genommen hat. Dies gilt auch für Leistungen, die auf Empfehlung von Hotelmitarbeitern oder Reisebegleitern vorgenommen werden. Vom Reiseveranstalter ARE vor Ort organisierte und durchgeführte Leistungen bleiben hiervon unberührt.
5.    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen (§ 651g BGB). Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgenden Anschrift erfolgen:

Afrika Reisen Exklusiv
Herr Paul Friedrich
Karl-Simrock-Straße 64b
53604 Bad Honnef

Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer VI (3). Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung sowie bei Gepäckbeschädigung nach Aushändigung zu melden.

 

§ 9 Verjährung

1.    Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
2.    Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 10 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,  dem Kunden die Fluggesellschaft/en zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird /werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Nähere Informationen über nicht zugelassene Fluggesellschaften (so genannte „Blacklist“) finden sich unter www.air-ban.europa.eu.
Diese Informationspflichten beschränken sich auf den Geltungsbereich der EU Verordnung und gelten nicht für innerafrikanische Flüge.

 

§ 11 Visa-, Pass – und Gesundheitsvorschriften

1.    Der Reiseveranstalter ARE wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in denen die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei geht der Reiseveranstalter davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden oder eventueller Mitreisender (z. B. Staatenlosigkeit, Doppelstaatsangehörigkeit) vorliegen.
2.    Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
3.    Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
4.    Dem Reisenden wird empfohlen, rechtzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Gepäck-, Unfall-, Haftpflicht- sowie eine Auslandskrankenversicherung mit Krankenrücktransport in sein Heimatland anzuschließen.

 

§ 12 Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Afrika Reisen Exklusiv findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht anzuwenden ist, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

§ 13 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Reiseveranstalters.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, beziehungsweise Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a.    wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b.    wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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